Gendiagnostikgesetz
Das Gesetz über genetische Untersuchungen beim Menschen, kurz GenDG, regelt in Deutschland die Voraussetzungen für genetische Untersuchungen. In Richtlinien der Gendiagnostikkommission am RKI werden Details der Umsetzung des GenDG in die Praxis festgelegt. Grundsätzlich kann man drei Arten genetischer Untersuchungen unterscheiden:
- Diagnostische Untersuchung: Bei bereits vorhandenen Symptomen bzw. eingetretener Erkrankung besteht der Verdacht auf eine genetische Ursache der Erkrankung.
- Pränatale Untersuchung: Hierzu zählen alle Untersuchungen, deren Ziel die Abklärung genetischer Eigenschaften des Fetus ist.
- Prädiktive Untersuchung: Als prädiktive (vorhersagende) Diagnostik bezeichnet man die Untersuchung eines gesunden Menschen auf erbliche Anlagen, die im späteren Leben oder bei Nachkommen zu einer Erkrankung führen können. Voraussetzung für eine prädiktive Diagnostik ist normalerweise der Nachweis einer ursächlichen Genveränderung bei einer erkrankten Person in der Familie.
Das GenDG legt fest, wer die Untersuchungen veranlassen darf und wann eine genetische Beratung erfolgen muss. Eine genetische Beratung darf dabei von Fachärztinnen und Fachärzten für Humangenetik oder von Ärztinnen oder Ärzte, die sich beim Erwerb einer Facharzt-, Schwerpunkt- oder Zusatzbezeichnung für genetische Untersuchungen im Rahmen ihres Fachgebietes qualifiziert haben, vorgenommen werden.
Wer darf die Untersuchung veranlassen? | Angebot zur genetischen Beratung vor Untersuchung | Angebot zur genetischen Beratung nach Untersuchung | |
Diagnostisch | Jeder approbierte Arzt / jede approbierte Ärztin | Nicht gefordert | Soll immer angeboten werden. Pflicht bei auffälligem Befund |
Prädiktiv und pränatal |
Fachärzte und Fachärztinnen für Humangenetik Fachärztinnen und Fachärzte mit Zusatzbezeichnung / Qualifikation im Rahmen ihres Fachgebietes |
Pflicht | Pflicht |
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